Allgemeine Geschäftsbedingungen der inokon GmbH



Allgemeine Geschäftsbedingungen der inokon GmbH

general terms and conditions of inokon GmbH

1. Allgemeines. Geltungsbereich.


1.1 Die inokon GmbH (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) wird für ihre Auftraggeber ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftrag-geber für alle durch die Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber und sind Grundlage eines jeden Angebots, einer jeden Annahme und einer jeden Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Mit Erteilung des Auftrages werden sie mit ihrem gesamten Inhalt Bestandteil des Vertrages. Sie gelten zudem sowohl für alle Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer im Stadium vor Abschluss eines möglichen Vertrages für den Auftraggeber erbringt, als auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

1.2 Etwaige Abweichungen oder Ausnahmen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Sie gelten jeweils nur für den konkreten bestätigten Einzelauftrag. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote


2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind in vollem Umfang freibleibend. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, sonstige technische Darstellungen und Maßangaben sind nur annähernd zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt werden.

2.2 Aufträge werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Der Auftragnehmer behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Liefer- und Ausführungszeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfahren.

2.3 Für Ingenieurdienstleistungen des Auftragnehmers sind die zur Zeit des Vertragsabschlusses in der Bundesrepublik Deutschland gültigen technischen Vorschriften und Normen maßgebend. Etwaige Änderungen solcher Vorschriften oder Normen in der Zeit zwischen dem Angebot und dem Vertragsabschluss sind preislich zu berücksichtigen. Stehen zwingende Bestimmungen im Staatsgebiet des Auftraggebers der Anwendung der genannten Vorschriften und Normen entgegen, so ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass solche Bestimmungen rechtzeitig vor Angebotserstellung bekannt gegeben werden, damit der Auftragnehmer sie technisch und preislich berücksichtigen kann.

2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

3. Preise. Zahlungen. Zahlungsverzug.


3.1 Preise können als verbindliche Festpreise, als Richtpreise oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Zu den Nettopreisen ist jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit den Leistungen des Auftragnehmers innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.2 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung verlangen. Er ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn er den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Eine ein-seitige Änderung der Auftragsleistung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. Teilrechnungen in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.

3.4 Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers sind 20 Tage nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Soweit keine abweichenden Zahlungsziele vereinbart werden, tritt Verzug auch ohne Mahnung 28 Tage nach Rechnungsstellung ein. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Für den Beginn einer vereinbarten oder gesetzten Zahlungsfrist ist das jeweilige Datum der Rechnung oder Zahlungsaufforderung maßgebend.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.

3.6 Haben die Vertragspartner keine ausdrücklichen Preise oder Vergütungen vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und /oder Lieferung beim Auftragnehmer gültigen Produkt-, Leistungstarif- und Preisliste. Die Liste kann von Auftragnehmer jederzeit nach freiem Ermessen mit Wirkung für die Zukunft angemessen geändert werden.

3.7 Werden Zahlungsbedingungen vom Auftraggeber nicht eingehalten, so kann der Auftragnehmer sämtliche bereits entstandenen Forderungen sofort fällig stellen und ausstehende Lieferungen und Leistungen von der Begleichung der Rückstände und einer entsprechenden Vorauszahlung für die noch ausstehenden Leistungen abhängig machen. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, ist insbesondere das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet oder eine solche Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden, so kann der Auftragnehmer die Weiterarbeit an allen Aufträgen mit dem Auftraggeber einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller - auch der noch nicht fälligen - Forderungen, einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge, verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen des Auftragnehmers auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag bzw. den Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang liegenden Verfügungen, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmungen, usw. zu unterrichten.

3.8 Für die Dauer des Zahlungsverzuges schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

4. Termine. Fristen. Terminabweichungen.


4.1 Leistungstermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Leistungsterm-ne oder Fristen unverbindlich. Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt der Auftragnehmer diese nach eigenem Ermessen.

4.2 Zur Einhaltung der Leistungsfristen verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer die zur Bearbeitung des Auftrags be-nötigten Unterlagen und Auskünfte rechtzeitig zu den zugesicherten Terminen frei zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere hinsichtlich der Vorlage von erforderlichen Unterlagen und der Bereitstellung und Übermittlung von Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten. Er haftet gegenüber dem Auftragnehmer dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch den Auftragnehmer ausschließen oder beeinträchtigen.

4.3 Im Falle höherer Gewalt, insbesondere Feuer, Überschwemmung, Naturkatastrophen, kriegerischer oder terroristischer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Eingriffen, Behinderungen auf Transportwegen sowie bei sonstigen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers stehenden Umständen wie unverschuldete Betriebsstörungen und Schwierigkeiten bei der Material- und Ausrüs-tungsbeschaffung verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung un-möglich oder unzumutbar, ist der Auftragnehmer von der Leistungs-verpflichtung befreit.

4.4 Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges können nur gegen Nachweis bis maximal 5% des Auftragswertes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Termins eingetreten wäre.

4.5 Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn ihn der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit schriftlich mahnt. Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erbringt der Auftragsnehmer seine Leistung auch innerhalb der Nachfrist nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

5. Gewährleistung. Haftung. Haftungsausschluss.


5.1 Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe und vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt oder neben der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrunde (z.B. bei Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Unmöglichkeit, Rechtsmängel, Verletzung von Pflichten vor oder bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung etc.) ist wie folgt beschränkt:

I. Der Auftragnehmer haftet für jeden Schadensfall lediglich begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden für die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, maximal jedoch nur bis zur Höhe des vereinbarten Auftragswertes für die betreffende Lieferung oder Leistung.

II. Der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

III. Soweit eine vom Auftraggeber abgeschlossene Versicherung für den Schaden Deckung gewährt, haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nur für die mit der Inanspruchnahme seiner Versicherung verbundenen Nachteile (z.B. Selbstbeteiligung).

Die Haftung für Schäden durch den Liefer- oder Leistungsgegenstand an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers (z.B. Schäden an ande-ren Sachen des Auftraggebers) ist ganz ausgeschlossen.

5.2 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 5.1 gelten nicht in Fäl-len zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Pro-dukthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder bei schuldhaft verursachten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5.3 Der Auftragnehmer haftet nur für unmittelbare Schäden am Lieferungs- oder Leistungsgegenstand, nicht jedoch für zufällige, indirekte oder mittelbare Schäden wie z.B. Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden; es sei denn, es liegt ein Fall von Ziffer 5.2 vor oder der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, unterliegt die Haftung ebenfalls den Beschränkungen der vorstehenden Ziffer 5.1. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Daten jeglicher Art. Eine Haftung für Mangelfolge-schäden, insbesondere für Betriebsunterbrechung, Beschädigung zu verarbeitender Stoffe und für entgangenen Gewinn aufgrund eines Maschinenschadens nach fehlerhafter Konstruktion ist ausgeschlossen.

5.4 Ansprüche gegen den Auftragnehmer auf Schadensersatz statt oder neben der Leistung wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung sind auf 5% des Auftragwertes beschränkt. Eine weitergehende Haftung wegen Verzögerungen ist ausgeschlossen. Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht für Fälle der vorstehenden Ziffer 5.2.

5.5 Für Schäden Dritter haftet der Auftragnehmer in keinem Fall. Soweit im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten bestehen sollte, gelten alle Haftungsbegrenzungen der Oberziffer 5. entsprechend.

5.6 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

5.7 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach 24 Monaten.

5.8 Sofern im Rahmen eines Auftrages EDV-Systeme des Auftragnehmers oder Teile davon eingesetzt oder solche zur Nutzung an den Auftraggeber vermietet werden, haftet der Auftraggeber sowohl für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der EDV-Systeme entstehen, als auch für den Untergang, den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigung der im Rahmen des Auftrages eingesetzten EDV-Systeme bzw. von Teilen dieser.

5.9 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers entstehen, sofern die Schäden nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Eine Mängelhaftung ist ausgeschlossen, sofern und soweit ein Mangel auf Um-ständen beruht, die der Auftraggeber oder ein Dritter zu vertreten hat.

5.10 Etwaige in Prospekten, Werbung, Anzeigen, Dokumentationen, Angeboten und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben des Auftragnehmers stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Garantie der Beschaffenheit seiner Lieferungen und Leistungen. Jede Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung oder einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung seitens des Auftragnehmers.


6. Besondere Bedingungen für Werkverträge


Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen den Vertragsparteien gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

6.1 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers durchgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmer. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.

6.2 Der Leistungsfortschritt wird vom Auftraggeber durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt.

6.3 Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:

I. Der Auftraggeber hat die Abnahme zu erklären, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

II. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn ihm während der Prüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält der Auftragnehmer zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

III. Erklärt der Auftraggeber trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme, so kann ihm der Auftragnehmer schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern der Auftragnehmer hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb der Zweiwochenfrist die Gründe für die Abnahmeverweigerung schriftlich mitteilt. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Vertragsgegenstand ohne förmliche Abnahme in Gebrauch nimmt.

6.4 Der Auftragnehmer leistet für etwaige Mängel zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung bzw. Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 5. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. Ingebrauchnahme.


7. Besondere Bedingungen für Dienstverträge

Ergänzend gilt für Dienstverträge zwischen den Vertragsparteien, dass unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung Dienstverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden können, ab einer Einsatzdauer von 6 Monaten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.

8. Weitere einzelne Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

8.1 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch Auftragnehmer erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber einer seiner Mitwirkungspflichten auch nach einer ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers unter Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen, den Vertrag zu kündigen und eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

8.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung durch den Auftragnehmer auf Dritte zu übertragen.

8.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung des Auftrags oder einzelner Auftragsteile an Subunternehmer oder andere Erfüllungsgehilfen weiterzuleiten, es sei denn, dies ist durch eine vor-herige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen.

8.4 Die Art der Versendung von Konstruktionsunterlagen und sonstigen Informationsträgern, die zur Auftragserfüllung notwendig sind, wird von dem Auftragnehmer festgelegt und ist im Allgemeinen der Postweg oder der elektronische Datenweg (z. B. per E-Mail, Datenträger usw.). Zum Abschluss von Transportversicherungen ist der Auftragnehmer nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers verpflichtet. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

8.5 Gelten am Ausführungsort besondere behördliche Sicherheitsvorschriften oder sonstige spezielle Bestimmungen, die für die Prüfungsdurchführung vor Ort von Bedeutung sind, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierauf rechtzeitig vor Prüfungsbeginn hinweisen. Der Auftraggeber steht zudem dafür ein, dass der konkrete örtliche Bereich, in dem der Auftragnehmer die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb des Betriebes Auftraggebers durchführt, den allgemeinen und gegebenenfalls besonderen Sicherheitsvorschriften entspricht. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist, trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Kostenvoranschläge, Dokumentationen, Filme sowie sonstige Datenträger und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der bestehenden Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.

9.2 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, die Konstruktionsunterlagen und sonstigen Lieferungen und Leistungen wieder an sich zu nehmen oder deren Herausgabe zu verlangen. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so gilt: Die Geltendmachung der vorgenannten Rechte durch den Auftragnehmer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch ihn schriftlich erklärt wird.

9.3 Zu anderen Verfügungen wie Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen o.ä. ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich davon zu unterrichten und diesem alle Auskünfte und Unterlagen zu geben, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind.


10. Vertraulichkeit. Urheberrechte.

10.1 Die Vertragspartner haben im Rahmen der Auftragsdurchführung unter Umständen Zugang zu Informationen einschließlich Know-how und Verfahrenstechniken des anderen Vertragspartners ("vertrauliche Informationen"). Diese sind von den Vertragsparteien, ihren Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen vertraulich zu behandeln. Informationen einer Vertragspartei, die bereits der Öffentlichkeit zugänglich sind oder werden, ohne dass eine Handlung oder ein Unterlassen der anderen Vertragspartei vorliegt, oder die im rechtmäßigen Besitz der anderen Vertragspartei waren, bevor diese offen gelegt wurden und die die andere Vertragspartei weder direkt noch indirekt von der offen legenden Vertragspartei erhalten hat oder die unabhängig von der anderen Vertragspartei entwickelt wurden, gelten nicht als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung.

10.2 Vertrauliche Informationen sind während der Auftragsdurchführung sowie zwei Jahre nach Beendigung als vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Eine Vertraulichkeit besteht jedoch nicht, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht oder beide Vertragsparteien sich über eine Ausnahme verständigen.

10.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, von Unterlagen, die ihm vom Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdurchführung zur Einsicht überlassen wurden, Ablichtungen oder Ablichtungen gleichkommende elektronische Vervielfältigungen zu den eigenen Akten zu nehmen.

10.4 Der Auftragnehmer behält sich seine Urheberrechte an den von ihm erstellten Konstruktionen, Gutachten, Berechnungen u.ä. ausdrücklich vor. Neuentwicklungen aller Art , insbes. Muster und Patente, die während der Auftragsabwicklung entstehen, bleiben auch nach Auftragsfertigstellung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält jedoch das Erstrecht für eine gesondert zu vereinbarende Nutzungslizenz.


11. Sonstige Bestimmungen. Schlussbestimmungen.

11.1 Nachträge, Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen sowie etwaige Nebenabreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

11.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern unter-liegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.3 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil der Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung uneingeschränkt in Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt, sofern die Vereinbarung eine Regelungslücke aufweist.

11.4 Erfüllungsort ist Hannover. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird als ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozesse Hannover vereinbart. In diesem Falle ist der Auftragnehmer auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.